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RePrecision – Alexander Suckow
Alte Spellsrstraße 33
Deutschland - 33758 Schloß Holte-Stukenbrock

Stand: 2026
Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB

 

I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen der RePrecision – Alexander Suckow (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.

  2. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Anwendung dieser AGB ausgeschlossen.

  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.

  4. Maßgeblich für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die schriftlichen Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers.

 

II. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Vertragsgegenstand sind insbesondere:

    • Reparatur, Überholung, Instandsetzung und Neulagerung einzelner Baugruppen im Maschinenbau,

    • insbesondere Kugelgewindetriebe, Frässpindeln, Motorspindeln, Schleifspindeln, angetriebene Werkzeuge,

    • Lieferung von Ersatzteilen, Einzelteilen und Baugruppen,

    • Lieferung von neuen oder gebrauchten Maschinen und Werkzeugmaschinen (z. B. CNC-Dreh- und Fräsmaschinen),

    • Service-, Wartungs-, Montage- und Reparaturarbeiten vor Ort beim Auftraggeber.

  2. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im jeweiligen Auftrag konkret beschriebene Teilleistung.

  3. Nicht geschuldet sind insbesondere:

    • die Funktionsfähigkeit oder Betriebssicherheit der gesamten Maschine oder Gesamtanlage,

    • die Beseitigung von Mängeln außerhalb des beauftragten Leistungsumfangs,

    • eine Garantie für Laufzeiten, Produktionsleistung, Genauigkeit oder Wirtschaftlichkeit,

    • die Kompatibilität mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten oder geprüften Komponenten.

 

III. Angebote und Vertragsschluss

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

  2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.

  3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk bzw. ab Geschäftssitz des Auftragnehmers zuzüglich:

    • gesetzlicher Umsatzsteuer,

    • Verpackungs-, Versand- und Transportkosten,

    • Reisezeiten, Fahrtkosten, Spesen und Übernachtungskosten bei Außendiensteinsätzen.

  2. Service- und Außendienstarbeiten werden – sofern nicht anders vereinbart – nach Zeit- und Materialaufwand abgerechnet.

  3. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.

  4. Der Auftraggeber gerät spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug.

  5. Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

 

V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet:

    • Maschinen, Baugruppen und Arbeitsbereiche zugänglich, sicher und betriebsbereit bereitzustellen,

    • Maschinen spannungsfrei zu schalten,

    • alle relevanten Informationen, Zeichnungen, Betriebsanleitungen und Hinweise vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen,

    • auf bekannte Vorschäden, Besonderheiten und Risiken hinzuweisen.

  2. Unterlässt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden.

 

VI. Lieferfristen und Leistungszeiten

  1. Liefer- und Leistungsfristen setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers voraus.

  2. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Streik, Krankheit, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen) verlängern Fristen angemessen.

  3. Schadensersatz wegen Verzugs ist auf maximal 5 % des Netto-Auftragswertes der betroffenen Teilleistung begrenzt.

 

VII. Gefahrübergang

  1. Bei Versandlieferungen geht die Gefahr mit Übergabe an den Versanddienstleister auf den Auftraggeber über.

  2. Bei Service- und Reparaturleistungen vor Ort geht die Gefahr mit Abschluss der jeweiligen Teilleistung über.

 

VIII. Abnahme

  1. Reparatur-, Überholungs- und Serviceleistungen gelten als abgenommen:

    • mit Inbetriebnahme,

    • spätestens jedoch 7 Kalendertage nach Leistungserbringung ohne schriftliche Mängelrüge.

  2. Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

 

IX. Sachmängel (Gewährleistung)

  1. Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf den vom Auftragnehmer gelieferten oder bearbeiteten Leistungsgegenstand.

  2. Keine Gewährleistung besteht insbesondere für:

    • nicht bearbeitete oder nicht gelieferte Teile,

    • die Gesamtmaschine oder Gesamtanlage,

    • Folgeschäden an angrenzenden Baugruppen,

    • Schäden durch normalen Verschleiß, Fehlbedienung, Überlastung, Fremdeingriffe oder ungeeignete Betriebsbedingungen.

  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.

  4. Der Auftragnehmer entscheidet nach eigener Wahl über Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

 

X. Haftung – zentrale Haftungsbegrenzung

  1. Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für unmittelbare Schäden am eigenen Liefer- oder Leistungsgegenstand.

  2. Ausgeschlossen ist jede Haftung für:

    • Schäden an der Gesamtmaschine oder Gesamtanlage,

    • Produktions- oder Betriebsausfall,

    • entgangenen Gewinn,

    • Nutzungsausfall,

    • mittelbare Schäden,

    • Mangelfolgeschäden,

    • Schäden an fremden Bauteilen, Maschinen oder Anlagen,

    • Schäden außerhalb des vom Auftragnehmer bearbeiteten oder gelieferten Teils.

  3. Bei Außendienst- und Serviceeinsätzen haftet der Auftragnehmer nicht für:

    • bereits vorhandene Mängel oder Vorschäden,

    • verdeckte oder systembedingte Defekte,

    • Schäden infolge unzureichender Maschinensicherheit oder fehlerhafter Umgebungseinflüsse.

  4. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert der jeweiligen Teilleistung begrenzt.

  5. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:

    • Vorsatz,

    • grober Fahrlässigkeit,

    • Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,

    • zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

XI. Lieferung von Maschinen und Werkzeugmaschinen

  1. Neue und gebrauchte Maschinen werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ohne Garantie für bestimmte Eigenschaften, Laufzeiten oder Produktionsleistungen geliefert.

  2. Eine Haftung für Integration, Prozessfähigkeit oder wirtschaftlichen Erfolg ist ausgeschlossen.

 

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

  2. Verarbeitung, Verbindung und Weiterveräußerung erfolgen ausschließlich im Rahmen des erweiterten Eigentumsvorbehalts.

 

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.

  2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

 

XIV. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Kugelumlaufspindel Überholung - KGT Überholung
Alte Spellerstraße 33,33758 Schloß Holte-Stukenbrock
+49 (0) 151 5742 5743
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