RePrecision – Alexander Suckow
Alte Spellsrstraße 33
Deutschland - 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Stand: 2026
Geltung ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB
I. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
-
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verträge, Lieferungen und Leistungen der RePrecision – Alexander Suckow (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
-
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind von der Anwendung dieser AGB ausgeschlossen.
-
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sie gelten nur, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
-
Maßgeblich für Art und Umfang der Lieferungen und Leistungen sind ausschließlich die schriftlichen Vereinbarungen, insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen und Leistungsbeschreibungen des Auftragnehmers.
II. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
-
Vertragsgegenstand sind insbesondere:
-
Reparatur, Überholung, Instandsetzung und Neulagerung einzelner Baugruppen im Maschinenbau,
-
insbesondere Kugelgewindetriebe, Frässpindeln, Motorspindeln, Schleifspindeln, angetriebene Werkzeuge,
-
Lieferung von Ersatzteilen, Einzelteilen und Baugruppen,
-
Lieferung von neuen oder gebrauchten Maschinen und Werkzeugmaschinen (z. B. CNC-Dreh- und Fräsmaschinen),
-
Service-, Wartungs-, Montage- und Reparaturarbeiten vor Ort beim Auftraggeber.
-
-
Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die im jeweiligen Auftrag konkret beschriebene Teilleistung.
-
Nicht geschuldet sind insbesondere:
-
die Funktionsfähigkeit oder Betriebssicherheit der gesamten Maschine oder Gesamtanlage,
-
die Beseitigung von Mängeln außerhalb des beauftragten Leistungsumfangs,
-
eine Garantie für Laufzeiten, Produktionsleistung, Genauigkeit oder Wirtschaftlichkeit,
-
die Kompatibilität mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten oder geprüften Komponenten.
-
III. Angebote und Vertragsschluss
-
Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
-
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
-
Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
-
Alle Preise verstehen sich netto ab Werk bzw. ab Geschäftssitz des Auftragnehmers zuzüglich:
-
gesetzlicher Umsatzsteuer,
-
Verpackungs-, Versand- und Transportkosten,
-
Reisezeiten, Fahrtkosten, Spesen und Übernachtungskosten bei Außendiensteinsätzen.
-
-
Service- und Außendienstarbeiten werden – sofern nicht anders vereinbart – nach Zeit- und Materialaufwand abgerechnet.
-
Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.
-
Der Auftraggeber gerät spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum in Verzug.
-
Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
V. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
-
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
-
Maschinen, Baugruppen und Arbeitsbereiche zugänglich, sicher und betriebsbereit bereitzustellen,
-
Maschinen spannungsfrei zu schalten,
-
alle relevanten Informationen, Zeichnungen, Betriebsanleitungen und Hinweise vollständig und richtig zur Verfügung zu stellen,
-
auf bekannte Vorschäden, Besonderheiten und Risiken hinzuweisen.
-
-
Unterlässt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, haftet der Auftragnehmer nicht für daraus resultierende Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden.
VI. Lieferfristen und Leistungszeiten
-
Liefer- und Leistungsfristen setzen die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers voraus.
-
Ereignisse höherer Gewalt (z. B. Streik, Krankheit, Lieferengpässe, behördliche Maßnahmen) verlängern Fristen angemessen.
-
Schadensersatz wegen Verzugs ist auf maximal 5 % des Netto-Auftragswertes der betroffenen Teilleistung begrenzt.
VII. Gefahrübergang
-
Bei Versandlieferungen geht die Gefahr mit Übergabe an den Versanddienstleister auf den Auftraggeber über.
-
Bei Service- und Reparaturleistungen vor Ort geht die Gefahr mit Abschluss der jeweiligen Teilleistung über.
VIII. Abnahme
-
Reparatur-, Überholungs- und Serviceleistungen gelten als abgenommen:
-
mit Inbetriebnahme,
-
spätestens jedoch 7 Kalendertage nach Leistungserbringung ohne schriftliche Mängelrüge.
-
-
Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.
IX. Sachmängel (Gewährleistung)
-
Die Gewährleistung bezieht sich ausschließlich auf den vom Auftragnehmer gelieferten oder bearbeiteten Leistungsgegenstand.
-
Keine Gewährleistung besteht insbesondere für:
-
nicht bearbeitete oder nicht gelieferte Teile,
-
die Gesamtmaschine oder Gesamtanlage,
-
Folgeschäden an angrenzenden Baugruppen,
-
Schäden durch normalen Verschleiß, Fehlbedienung, Überlastung, Fremdeingriffe oder ungeeignete Betriebsbedingungen.
-
-
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang.
-
Der Auftragnehmer entscheidet nach eigener Wahl über Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
X. Haftung – zentrale Haftungsbegrenzung
-
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für unmittelbare Schäden am eigenen Liefer- oder Leistungsgegenstand.
-
Ausgeschlossen ist jede Haftung für:
-
Schäden an der Gesamtmaschine oder Gesamtanlage,
-
Produktions- oder Betriebsausfall,
-
entgangenen Gewinn,
-
Nutzungsausfall,
-
mittelbare Schäden,
-
Mangelfolgeschäden,
-
Schäden an fremden Bauteilen, Maschinen oder Anlagen,
-
Schäden außerhalb des vom Auftragnehmer bearbeiteten oder gelieferten Teils.
-
-
Bei Außendienst- und Serviceeinsätzen haftet der Auftragnehmer nicht für:
-
bereits vorhandene Mängel oder Vorschäden,
-
verdeckte oder systembedingte Defekte,
-
Schäden infolge unzureichender Maschinensicherheit oder fehlerhafter Umgebungseinflüsse.
-
-
Die Haftung ist der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert der jeweiligen Teilleistung begrenzt.
-
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei:
-
Vorsatz,
-
grober Fahrlässigkeit,
-
Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
-
zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
-
XI. Lieferung von Maschinen und Werkzeugmaschinen
-
Neue und gebrauchte Maschinen werden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – ohne Garantie für bestimmte Eigenschaften, Laufzeiten oder Produktionsleistungen geliefert.
-
Eine Haftung für Integration, Prozessfähigkeit oder wirtschaftlichen Erfolg ist ausgeschlossen.
XII. Eigentumsvorbehalt
-
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
-
Verarbeitung, Verbindung und Weiterveräußerung erfolgen ausschließlich im Rahmen des erweiterten Eigentumsvorbehalts.
XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
-
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist.
-
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
XIV. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
